Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftrag­nehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vor­rang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftrag­geber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schrift­liches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vor­liegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalen­dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoran­schläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftrag­nehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Ab­nahme spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragneh­mer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei an­fallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn nebst kostenloser Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses ge­währleistet und eine vereinbarte Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorge­sehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefähr­lichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuer­gefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Perso­nen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugs­zeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Bau­stellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Ab­nahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

VIII. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

2. Die verkürzte Frist für Mängelan­sprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, so­wie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseiti­gungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zu­rückzuführen sind.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstan­den sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtver­letzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertre­ter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtver­letzung;

des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstan­des (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);

der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahr­lässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Scha­densersatz des Auf­traggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftragge­ber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Mit­eigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftrag­nehmer ab.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerb­lichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

Stand 04/2017

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